August 2010
Enterbte werden bei Anspruch auf Lebensversicherung bevorzugt
Die Rechte von enterbten Angehörigen bei ihrem Pflichtanteil von Lebensversicherungen haben sich verstärkt.
Die Höhe des so genannten Pflichtteilergänzungsanspruches soll sich in Zukunft nicht nach der Summe der
eingezahlten Prämien, sondern nach dem Rückkaufswert oder Marktwert der Lebens- versicherung zum Todeszeitpunkt des Erblassers richten.
Ein Richter wies die Forderungen der Kläger zurück, als Berechnungsgrundlage die gesamte ausbezahlte
Versicherungssumme zu nehmen. Enterbte Angehörige (Kinder, Enkel) sollen demnach nicht zu kurz kommen.
Wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Verkauf der Versicherung einen höheren Wert als den
Rückkaufswert erzielt hätte, können die enterbten Angehörigen im Einzelfall sogar noch mehr Geld verlangen.
Anspruch auf einen Pflichtteil haben nach dem Gesetz Kinder, Eltern und Ehepartner. Der Pflichtteil beträgt
immer 50% von dem, was derjenige ohne Testament erhalten hätte.
cva | maklerservice